Was bedeutet GDPdU ?

 

 

Die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" - kurz GDPdU oder zum

einfachen merken : Gib dem Prüfer Deine Unterlagen - bezeichnen eine neue Möglichkeit der Finanzämter

sich die Daten aus der Kasse auszulesen und so alle Buchungsvorgänge und Eingaben nachzuvollziehen.

 

 

Was kann die Betriebsprüfung mit diesen Daten anfangen ?

 

Die Steuer-, Betriebs-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfer sowie die Steuerfahnder sind mittlerweile mit einer speziellen Software ausgestattet, um die Datenbestände auf Manipulationen

zu untersuchen.

 

   Am 31.Dezember 2016 läuft die GDPdU-Übergangsfrist ab !

 

Ab 01.Januar 2017 müssen alle Kassensysteme, welche auch für das Kassieren von Bargeld

verwendet werden, GDPdU-Konform sein, d.h. sämtliche Verkaufs- und Programmierdaten

werden unveränderbar auf einem entsprechenden Datenträger, z.B. SD-Karte oder USB-Stick,

gespeichert und müssen dem Finanzprüfer zugänglich gemacht werden.

Alle von uns hier angebotenen Kassensysteme erfüllen die GDPdU-Vorschriften, ältere Kassen

können unter Umständen nachgerüstet werden.

Diese Umstellmöglichkeit muß jeweils geprüft werden, hierzu können wir Ihnen gerne behilflich

sein.

 

   Kassensysteme, welche die Möglichkeit der Nachrüstung haben, müssen zwingend GDPdU-"fähig"

   gemacht werden ( Aufrüstungsverpflichtung ).

 

Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater genau informieren und handeln Sie zeitnah !

Wir als qualifizierter Registrierkassen Fach- und Vertragshändler beraten Sie gerne.

Die wichtigsten Regelungen haben wir hier für Sie nachfolgend zusammengefasst :

 

Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 verschärft das Bundesfinanzministerium die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich.

Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungsgerätes (Kasse) erstellt worden sind, müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)

  • jederzeit verfügbar
  • unverzüglich lesbar und
  • maschinell auswertbar

aufbewahrt werden (lt. §147, Abs. 2 der Abgabenverordnung)

Die Geräte (Registrierkassen und nachgeordnete DV-Systeme) müssen den

  • Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchhaltung (GoBS) und den
  • Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

entsprechen.

Die Daten müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im täglichen oder monatlichen Z-Bericht) ist unzulässig. Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig.

Steuerlich relevante Daten sind demnach auch:

  • Journaldaten
  • Auswertungsdaten (Berichte)
  • Programmierdaten und
  • Stammdatenänderungen

Die Einsatzorte und-zeiträume der Kassen sind ebenfalls zu protokolluren und aufzubewahren. Dies gilt auch für die Organisationsunterlagen Bedienungs- und Programmieranleitungen.

 

Bei Versäumnis der Aufrüstungsverpflichtung muß der Finanzprüfer Ihre Belege nicht

anerkennen und kann unter Umständen sogar rückwirkend zuschätzen.

 

 

 

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